AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hausbootvermietung
Float Boat
Daniel Knortz
Birkenweg 15
23623 Gnissau
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller durch den oben genannten Anbieter
(im Folgenden Vercharterer genannt) abgeschlossenen Mietverträge des angebotenen Mietobjektes (Hausboot). Durch eine Buchung erkennt der Mieter (nachfolgend Charterer genannt) die AGB für sich und sämtliche im Buchungsformular benannten mitreisenden Personen an.
§1 Buchung und Zustandekommen des Mietvertrags
(1) Eine verbindliche Erklärung des Buchungswillens des Charterers erfolgt
1. durch eine Onlinebuchung über das Buchungsformular auf der Webseite www.float-boat.de durch Übersendung aller vertragsrelevanten Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Buchungsdaten der Charterperiode),
2. auf Partnerplattformen nach Annahme eines erstellten Angebots durch den Vercharterer.
(2) Mit der Buchungsbestätigung kommt eine verbindliche Buchung zustande. Damit wird der Charterer sofort zahlungs- und bei einer späteren Stornierung sofort stornierungsgebührenpflichtig gem. §2 dieser AGB.
(3) Nach Eingang der Buchungsbestätigung an den Charterer wird eine Anzahlung von 30% des gesamten Charterpreises innerhalb von 7 Tagen fällig.
(4) Die verbindliche Annahme der Buchung durch den Vercharterer erfolgt erst nach Eingang der Anzahlung auf dem Bankkonto von Kunath und Schwaar GbR.
Der Zahlungseingang wird dem Charterer explizit per E-Mail vom Vercharterer bestätigt.
(5) Erfolgt die Onlinebuchung weniger als drei Wochen vor Beginn des Buchungszeitraums, so ist der gesamte Charterpreis sofort nach Rechnungszugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
(6) Der Vertrag kommt zustande zwischen der Kunath und Schwaar GbR.
und dem im Buchungsformular von www.float-boat.de namentlich genannten Charterer und für bis zu drei weitere bei der Buchung zu benennenden Personen (Name, Geburtsdatum). Eine nachträgliche personelle Änderung der Bootsbelegung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vercharterers zulässig.
(7) Bei Zahlungsverzug hinsichtlich der Anzahlung von 30 % des gesamten Charterpreises und Tilgung des Restbetrags von 70% des gesamten Charterpreises als auch sämtliche anderer eingeforderter Zahlungen des Vercharterers ober bei Verzug der Übersendung angeforderter Unterlagen ist der Vercharterer berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten und das Hausboot anderweitig zu vermieten.
§2 Rücktritt des Charterers und Umbuchung
(1) Mit der Buchungsbestätigung von Kunath und Schwaar GbR. der getätigten Buchungsanfrage durch den Mieter kommt eine verbindliche Buchung zustande. Damit wird der Charterer sofort zahlungs- und bei einer späteren Stornierung sofort stornierungsgebührenpflichtig.
(2) Im Fall des Rücktritts vom Mietvertrag durch den Charterer
1. muss eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vercharterer erfolgen. Der Rücktritt kann auch per E-Mail an [email protected] eingereicht werden und wird damit wirksam.
2. fallen folgende Stornierungskosten an:
bis 60 Tage vor vereinbartem Charterbeginn 30% des gesamten Charterpreises, danach oder bei Nichterscheinen 100% des Charterpreises, sowie aller gebuchten Zusatzleistungen für den gebuchten Zeitraum.
3. wird eine Rückerstattung des Mietpreises seitens des Vercharterers über die sich aus der oben aufgeführten Aufstellung ergebenden Differenzen hinaus, unabhängig vom Stornierungsgrund, explizit ausgeschlossen. Der Vercharterer empfiehlt daher zum Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
4. Eine, auch teilweise, Rückerstattung des Mietpreises aufgrund schlechten Wetters ist ausgeschlossen.
(3) Im Falle, dass der Charter die vertraglich vereinbarte Reise zum Charterbeginn aufgrund höherer Gewalt, wegen eines Schadens am Mietobjekt oder aufgrund sonstiger Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Vercharterers liegen nicht antreten kann,
1. hat der Vercharterer das Recht vom Vertrag zurück zu treten ohne jegliche Ansprüche auf Schadenersatz.
2. bietet der Vercharterer die Möglichkeit in Absprache mit dem Charterer auf einen anderen und nicht anderweitig reservierten Charterzeitraum frei von Umbuchungskosten umzubuchen; wobei bisher getätigte Zahlungen vom Charterer einbehalten und mit einem sich neu ergebenden Mietpreis verrechnet werden.
Ergeben sich durch die Umbuchung saisonbedingte Preisunterschiede wird bei einem niedrigen anfallenden Mietpreis die Differenz zu den bereits getilgten Kosten dem Charterer zurückgezahlt oder bei höher anfallendem Mietpreis die Differenz dem Charterer in Rechnung gestellt.
(4) Der Mieter hat das Recht,
1. bis spätestens 180 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenfrei auf einen anderen Termin umzubuchen.
2. bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn auf einen anderen Termin umzubuchen. In diesem Fall fällt eine Umbuchungsgebühr von 70,- € an.
(5) Ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufrecht ab Buchung besteht nicht, da es sich bei Hausbootvercharterung um eine Reise- bzw. Unterkunftsleistung handelt.
§3 Zahlungsmodalitäten
(1) Der vereinbarte Mietpreis umfasst die Nutzung des Hausbootes mit Ausstattung gem. Übergabeprotokoll inkl. Einweisung vor Charterbeginn, sowie optional gebuchter Zusatzausstattung gem. Buchungsformular.
(2) Saisonunabhängig fallen zusätzlich Benzinverbrauchskosten i. H. v. 2,50,- € pro verbrauchten Liter Benzin während der Charterperiode und eine einmalige Reinigungspauschale i. H. v. 50,- € an. Gas wird kostenfrei gestellt.
(3) Der Mietpreis wird in zwei Raten erhoben. Die Anzahlung von 30% des Gesamtcharterpreises ist fällig nach Eingang der Buchungsbestätigung per E-Mail beim Charterer. Die Zahlungsfrist der Anzahlung beträgt 7 Tage (Zahlungseingang) auf dem angegebenen Bankkonto der Kunath, Annika und Schwaar, Tony GbR.
Der Restbetrag von 70% des Gesamtcharterpreises ist mit einer Zahlungsfrist bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig (Zahlungseingang auf dem angegebenen Bankkonto).
Bei Buchung weniger als 30 Tage vor Reiseantritt wird der Gesamtcharterpreis in voller Höhe sofort bei Eingang der Buchungsbestätigung per E-Mail beim Charterer fällig.
(4) Die Kosten für verbrauchtes Benzin während der Charterperiode werden nach Rückgabe des Mietobjektes nach Feststellung, sowie schriftlicher Dokumentierung durch den Vercharterer in bar fällig.
(5) Gutscheine sind 3 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
§4 Kaution, Schadensfall und Haftung
(1) Die durch den Charterer zu entrichtende Kaution
1. Wird zu Beginn der Charterperiode i. H. v. 500,- € in bar fällig,
2. dient der Abdeckung von Schäden und Verlusten am Mietobjekt oder dem Inventar, die der Charterer verschuldet hat oder die der Charterer gegenüber Dritten zu vertreten hat,
3. Kann für die Kosten von Schäden, starken Verunreinigungen und Verlusten, die nicht durch gewöhnlichen Gebrauch des Bootes entstanden sind, durch den Vercharterer vorbehaltlich späterer Abrechnungen zurückgehalten werden,
4. begrenzt nicht den Schadensersatzanspruch, der über die in §4 Absatz 1 Satz 1 der AGB angegebene Höhe, hinaus geht,
5. wird bei Rückgabe des unbeschädigten Bootes mit seiner gesamten Ausstattung gem. des Übergabeprotokolls (festzustellen durch den Vercharterer) in bar zurückerstattet.
(2) Die im Charterpreis enthaltene Wassersport-Kasko-Versicherung und Wassersport-Haftpflichtversicherung umfasst mit einer durch den Charterer zu tragenden Selbstbeteiligung von bis zu 1500,- € die Abdeckung von
1. Personen- und/oder Sachschäden Dritter auf deutschen Binnengewässern, die durch den Charterer und allen Mitreisenden verursacht sind,
2. Schäden am Mietobjekt, Ausrüstung und dem Inventar, sowie Maschinenanlagen, die durch den Charterer oder allen Mitreisenden verursacht sind.
(3) Von der im Charterpreis enthaltene Wassersport-Kasko-Versicherung und Wassersport-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen, und somit der Charterer somit in voller Höhe haftet, sind
1. Schäden, die der Charterer und/oder die Begleitpersonen selbst erleiden,
2. Schäden und Verlust von Eigentum des Charterers und der Begleitpersonen,
3. Vorsätzlich durch den Charterer und/oder den Begleitpersonen herbeigeführte Schäden und Verluste,
4. Durch Diebstahl nicht ordnungsgemäß verpackter Teile oder nicht im abgedeckten und verzurrten oder verschlossenen Wasserfahrzeug selbstbefindlicher loser Teile
5. Geldstrafen und Bußgelder, die der Charterer Dritten zu entrichten hat,
6. Verstöße gegen behördliche Vorschriften,
7. Schäden durch nicht sachgemäße Befestigung des Mietobjekts,
8. Diebstahl durch den Charterer des Mietobjektes, der Ausrüstung und Inventar, sowie Maschinenanlagen
(4) Muss die Antriebschraube des Motors (Propeller) aufgrund von Beschädigungen ausgetauscht werden, berechnet der Vercharterer eine Reparatur inkl. Montageleistung pauschal i. H. v. 300,00 €.
(5) Der Vermieter empfiehlt dem Mieter einen Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung um das Haftungsrisiko zu reduzieren
(6) Sofern den Vercharterer kein Verschulden trifft, haftet der Vercharterer weder für Schäden, welche dem Charterer dadurch entstehen, dass sich am Mietobjekt ein Defekt einstellt, der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstige Folgeschäden verursacht
(7) Die vertragliche Haftung des Vercharterers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den Charterpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Charterers und/oder der Begleitpersonen nicht vorsätzlich durch den Vercharterer verursacht sind
(8) Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung des Charterers geht der von der Kunath, Annika und Schwaar, Tony GbR abgeschlossene Wassersport-Haftpflichtversicherung voran.
Im Falle eines Haftpflichtschadens ist der Charterer verpflichtet, durch eigene schriftliche Erklärung zu versichern, dass kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Beruht dies darauf, dass der private Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht verneint, ist eine entsprechende schriftliche Erklärung des Versicherers vorzulegen.
(9) Ferner müssen Unfälle und Havarien umgehend der nächsten Hafen- oder Polizeibehörde gemeldet werden. Dabei sind alle Personalien und Schiffstypen sowie die Namen aller Havariebeteiligten festzustellen.
(10) Darüber hinaus hat der Mieter die Pflicht, ein Schadensprotokoll zur Dokumentation des Unfalls oder Schadens zu erstellen. Dieser von allen Havariebeteiligten unterschriebene Bericht ist bei der Rückgabe des Mietobjektes nach Ablauf der Charterperiode dem Vercharterer zu übergeben.
(11) Eine Havarie oder ein Unfall berechtigen nicht zur Minderung des Charterpreises oder zu Schadenersatz, außer es liegt ein Fehler am Mietobjekt vor, den der Vercharterer zu verschulden hat.
(12) Ohne vorherige Zustimmung des Vercharterers darf der Charterer bei einem Unfall weder Schuld noch Haftung gegenüber Dritten anerkennen oder das Schiff reparieren lassen oder sonstige Kosten veranlassen. Andernfalls ist er verpflichet Kosten für etwaige Schäden am Mietobjekt zu tragen. Der Vercharterer akzeptiert keine Erstattung von Auslagen / Kosten, die der Mieter eigenmächtig veranlasst hat (zum Beispiel Reparaturen durch Fremdfirmen o. ä.).
(13) Im Falle einer Panne
1. Vermittelt der Vercharterer einen entsprechenden Pannendienst;
2. Trägt der Vercharterer die durch den Pannendienst anfallenden Kosten, wenn der Pannenfall nicht durch den Charterer selbst verschuldet ist;
3. Werden die Kosten der Bergung des Mietobjektes bei Selbstverschulden, z.B. Auflaufen auf Grund, Leerfahren vom Tank, mit einer Pauschale i. H. v. 250,- € berechnet und von der Kaution einbehalten.
(14) Wenn der Charterer das Mietobjekt aufgrund eine durch den Vermieter zu vertretende Störung für mehr als 24 Stunden nicht nutzen kann, entsteht ein ersatzfähiger Schaden. Ausfallzeiten von weniger als 24 Stunden ab Meldungseingang beim Vercharterer oder Beeinträchtigungen nicht erheblichen Maßes begründen keinen Schadensersatzanspruch.
(15) Bei Unbewohnbarkeit des Mietobjektes aufgrund aller Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Vercharterers liegen, hat der Charterer keine Ansprüche auf Schadensersatz. Der Vercharterer trägt in diesem Fall keine für den Charterer anfallenden Folgekosten.
(16) Die Benutzung des Mietobjekts, der Ausrüstung und des Inventars erfolgt auf eigene Gefahr.
(17) Eltern haften für Ihre Kinder.
§5 Pflichten und Rechte der Kunath, Annika und Schwaar, Tony GbR
(1) Der Vercharterer verpflichtet sich, das Hausboot zum vereinbarten Übergabetermin der Charterperiode in betriebsbereitem Zustand für die Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Vercharterer behält sich Abweichungen hinsichtlich Ausstattung, Ausrüstung und Inventar vor.
(2) Das Hausboot wird mit vollem Treibstofftank (55 Liter Benzin) ausreichendem Gasvorrat, sowie vollem Frischwassertank (120l) übergeben.
(3) Sofern der Vermieter, auch infolge von Eigenverschulden, nicht in der Lage ist, das gebuchte Hausboot für den gesamten oder einen Teil des Mietzeitraums zur Verfügung zu stellen, so ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Im Rücktrittsfall wird der Mietzins zurückerstattet. Dem Charterer wird in diesem Fall die Möglichkeit einer Umbuchung ohne anfallende Umbuchungskosten gegeben. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Charterers, auch für eine notwendig gewordene alternative Unterbringung während der ausgefallenen Mietzeit, sind ausgeschlossen.
§6 Pflichten und Rechte des Charterers
(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Hausboot pfleglich zu behandeln und mit größter Sorgfalt zu nutzen.
(2) Die Beachtung und Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zum Führen des Hausbootes obliegt dem Charterer und Schiffsführer in eigener Verantwortung.
(3) Der Charterer ist verpflichtet, die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die geltenden Umwelt- und Naturschutzbestimmungen einzuhalten.
(4) Allen Anordnungen des Vercharterers und von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Charterer ist im Fall einer Gesetzesübertretung den Behörden gegenüber persönlich haftbar.
(5) Der Charterer verpflichtet sich, das vorgegebene Fahrgebiet nicht zu verlassen. Er bestätigt zu wissen, dass außerhalb des Fahrtgebietes kein Versicherungsschutz besteht. Das Fahrgebiet umfasst die deutschen Binnengewässer.
(6) Gebiete, die nur mit einem Sportbootführerschein befahren werden dürfen, ist dem Charterer nur gestattet, wenn er im Besitz eines Sportbootführerschein ist.
(7) Wenn der Charterer nicht im Besitz eines gültigen Sportbootführerscheins ist, verpflichtet er sich an einer ausführlichen Übergabe mit Einweisung mit Ausstellung eines Charterscheins durch den Vercharterer teilzunehmen.
Die Gebühr für die Einweisung ist nicht im Charterpreis inbegriffen.
Für Sportbootsführerscheinbesitzer ist eine zusätzliche Einweisung gemäß Charterbescheinigung durch eine zuzügliche Gebühr möglich.
(8) Der Charterer ist verpflichtet ein Übergabeprotokoll unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände zu unterzeichnen. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bestätigt der Charterer verbindlich die ordnungsgemäße Übergabe des Mietobjektes nach Maßgabe des Protokolls.
(9) Der Charterer ist verpflichtet in regelmäßigen Abständen den Füllstand des Kraftstofftanks direkt am Tank, sowie an der Tankanzeige zu überprüfen.
(10) Im Falle eines Unfalls oder einer Beschädigung vom Mietobjekt sowie der Ausrüstung während der Charterperiode hat der Charterer den Vercharterer unverzüglich telefonisch zu informieren und Verhaltensanweisungen abzuwarten.
Der Charterer hat gemäß den Anweisungen des Vercharterers so zu handeln (z.B. zum Heimathafen zurückzukehren), dass eine Reparatur rechtzeitig vor der nächsten Vermietung durchgeführt werden kann. Erfüllt der Charterer diese Verpflichtung nicht, kann er für den hieraus entstehenden Schaden haftbar gemacht werden und haftet für eventuelle Folgeschäden (insbesondere für Mietausfälle oder Schadenersatzpflicht).
(11) Der Charterer erklärt mit Vertragsabschluss verbindlich, dass alle Benutzer des Mietobjektes über ausreichende Schwimmfähigkeiten verfügen oder während des gesamten Mietzeitraums an Bord dauerhaft eine der an Bord befindlichen Schwimmwesten tragen.
(12) Kinder unter 8 Jahren dürfen nur mit geeigneter Schwimmhilfe befördert werden.
(13) Zu keinem Zeitpunkt darf die zulässige festgelegte Höchstzahl von vier Personen an Bord überschritten werden. Im Falle des Verstoßes wird die Kaution in voller Höhe einbehalten. Ferner müssen sich zu jedem Zeitpunkt, zu dem das Hausboot bewegt wird, mindestens zwei volljährigen Personen, wovon mindestens eine 21 Jahre ist an Bord befinden. Unter-21jährige dürfen das Hausboot zu keinem Zeitpunkt führen, andernfalls erlischt jeglicher Versicherungsschutz.
(14) Sofern der Mieter Kinder an Bord bringt, die jünger als 5 Jahre sind, müssen gleichzeitig 3 Erwachsene oder 2 Erwachsene und eine Person über 16 Jahre mitreisen, so dass das Kleinkind während aller Manöver sicher beaufsichtigt werden kann.
(15) Es gilt während der gesamten Charterperiode eine Körpergewichtsgrenze von 500 kg von insgesamt allen sich an Bord befindenden Personen.
(16) Es ist dem Mieter untersagt, andere Schiffe abzuschleppen oder zu bergen oder das Hausboot schleppen zu lassen. Ausnahme gilt bei Gefahr im Verzug. In diesem Falle ist der Charterer verpflichtet, den Vercharterer informieren.
(17) Der Mieter verpflichtet sich, bei Grundberührungen dem Vercharterer sofort zu melden. Bei Besorgnis einer Beschädigung des Hausbootes durch Grundberührung oder Kollision ist der nächste Hafen anzulaufen.
(18) Es besteht die Verpflichtung seitens des Charterers sich mindestens ein mal täglich aus fachkundiger Quelle über die Witterungsverhältnisse einschließlich der Sonnenauf- und untergangszeiten zu informieren.
(19) Bei Vorhersage oder Eintritt schlechter Wetterverhältnisse, insbesondere vorhergesagter oder tatsächlicher Windstärke vier (20- 28km/h) und mehr sowie Nebel ist der Charterer verpflichtet beim Liegen in einem Hafen nicht mehr auszulaufen bzw. unverzüglich den nächstgelegenen Hafen aufzusuchen; anderenfalls erlischt der Versicherungsschutz.
(20) Das Hausboot darf bei Gewitter, Hochwasser und gefrorenem Gewässer nicht genutzt und bewegt werden.
(21) Bei herrschender Windstärke vier (20- 28km/h) oder mehr handelt es sich aufgrund der großen Windangriffsfläche, die ein Hausboot bietet (Segeleffekt), um Gefahr in Verzug. In diesem Fall dürfen zur Abwendung von Gefahren für Leib und Leben sämtliche geeignete, auch private, Steganlagen zum vorübergehenden Liegen genutzt werden. Das Mietobjekt ist in diesem Fall sicher zu vertäuen, wenn möglich unter Inanspruchnahme von Hilfe kompetenten Fachpersonals (z.B. Hafenmeister).
(22) Es besteht absolutes Fahrverbot bei Nacht. Das gilt für die Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Mit ausreichender Reservezeit von 1,5h ist ein geeigneter und sicherer nächtlicher Liegeplatz aufzusuchen.
(23) Der Charterer verpflichtet sich die Batterien, wie bei der Einweisung zum Charterbeginn erläutert, nicht tiefenzuentladen um Schäden zu vermeiden. Im Falle einer Tiefenentladung wird die Kaution in voller Höhe einbehalten.
(24) Der Charterer hat zur der in der Buchung vereinbarten Uhrzeit zur Bootsübergabe zu erscheinen. Wird das Hausboot später als zur vereinbarten Uhrzeit abgeholt, wird für jede weitere angefangene Stunde ein Betrag von 50,-€ berechnet.
(25) Der Charterer hat das Mietobjekt zum Ablauf der in der Buchung vereinbarten Rückgabezeit in den in der Buchungsbestätigung genannten Heimathafen zu bringen. Wird das Boot nach Ende der vereinbarten Charterperiode zurückgegeben, wird für eine Vertragsstrafe gem. §7 dieser AGB fällig.
(26) Eine frühere Rückgabe, sowie eine spätere Übergabe des Mietobjektes, ist bis spätestens 5 Tage vor Charterbeginn vom Charterer dem Vercharterer schriftlich anzuzeigen. Andernfalls sind Änderungen der Übergabezeiten nicht möglich.
(27) Wird das Boot durch den Charterer an einem anderen als dem vereinbarten Ort verlassen, aus Gründen, die der Vercharterer nicht zu vertreten hat, so trägt der Charterer alle Kosten für den Rücktransport des Mietobjektes. Bis zur Rückgabe des Hausbootes gilt der Chartervertrag grundsätzlich als verlängert und es fallen zusätzliche Kosten gem. §7 dieser AGB an.
(28) Dem Charterer ist es untersagt während der vereinbarten Mietzeit im Heimathafen mit dem Mietobjekt anzulegen und zu liegen.
(29) Der Charterer und alle Mitreisenden sind nicht berechtigt Veränderung am Mietobjekt, der Ausrüstung und dem Inventar vornehmen.
(30) Betten, Decken und Kopfkissen sind aus hygienischen Gründen nur mit Laken und Bettwäsche zu benutzen. Bettwäsche, Laken und Handtücher sind durch den Mieter mitzubringen. Der Vercharterer stellt Bettwäsche und Bettlaken gegen eine Leihgebühr zur Verfügung.
(31) Ferner werden zwei Thaimatten mit einer Leihgebühr zur Verfügung gestellt. Die Leihware ist vom Charterer nach Ablauf der Mietzeit und Rückgabe des gemieteten Objektes an den Vercharterer mängel- und verlustfrei zurück zu geben. Im Falle des Verlustes oder Beschädigung der Leihsache behält sich der Vercharterer vor die Kaution oder Kautionsanteile nach Festsetzung billigem Ermessens (§315 BGB) einzubehalten.
(32) Regressansprüche richten sich gegen den Vercharterer und müssen bei Rückgabe des Mietobjektes schriftlich bestätigt werden. Regressansprüche beschränken sich bis zur maximalen Höhe der im Vertrag festgelegten Chartergebühr.
(33) Reklamationen müssen spätestens 14 Tage nach Ablauf der Charterperiode per Einschreibung beim Vercharterer eingehen.
(34) Der Mieter versichert, dass er und jeder mindestens 21 Jahre alte Mitreisende, der das Boot führt, gem. der entsprechenden Definitionen von §6 SpFV (Sportbootführerscheinverordnung) nicht körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes untauglich und unzuverlässig ist. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer für den Fall des Zweifels an der Eignung des Charterers bzw. des vorgesehenen Schiffsführers zum vereinbarungsgemäßen Führen eines Bootes, das Mietobjekt nicht auszuhändigen. Ein Rückerstattungsanspruch seitens des Charterers besteht insofern nicht.
(35) Das Schleusen ist nur mit einem Sportbootführerschein und mit einer Mindestbesatzung von 3 Erwachsenen, die sämtlich gem. der entsprechenden Definitionen von §6 SpFV (Sportbootführerscheinverordnung) nicht körperlich und geistig untauglich sein dürfen, gestattet.
(36) Bei Brückendurchfahrten und im Schleusenbereich darf sich der Charterer und die Mitreisenden nicht auf dem Dach des Mietobjektes aufhalten.
(37) Das Hausboot darf nicht unter dem Einfluss von Alkohol (es gelten 0,0 Promille) und anderer die Fahrtauglichkeit einschränkender Drogen und Medikamente geführt werden.
(38) Das Mietobjekt darf nur zu Vergnügungsfahrten genutzt werden. Es sind keine kommerziellen Tätigkeiten, wie Berufsfischfang oder Wettfahrten gestattet.
(39) Der Charterer ist nicht berechtigt, das Mietobjekt weder unterzuvermieten noch zu verleihen.
(40) Es ist dem Charterer nicht gestattet, Tiere mit an Bord des Mietobjekts zu nehmen.
(41) Das Rauchen, offenes Feuer sowie die Nutzung externer Wärmequellen wie bspw. Heizlüfter, Campingkocher, Gas- oder Elektrogrill o.ä. sind an Bord nicht gestattet. Das Grillen ist nur mit dem vom Vercharterer zur Verfügung gestellten Gasgrill gestattet. Bei dem an Bord im Frischwassertank befindlichen Wasser handelt es sich nicht um Trinkwasser.
§7 Übergabe und Rücknahme des Mietobjektes
(1) Die Übergabe des Hausbootes an den Charterer zu Beginn der Mietperiode erfolgt entsprechend den Festlegungen in der Buchungsbestätigung oder bei ggf. notwendiger zeitlicher Anpassung seitens des Vermieters zu den vorab per E-Mail mitgeteilten Zeiten. Diese Zeiten kann der Vercharterer im Bedarfsfall jederzeit bis zum ersten Chartertag, auch kurzfristig, ändern.
(2) Die Rückgabe des Hausbootes an den Vercharterer hat in besenreinem Zustand und mit gespültem Geschirr verbindlich zu dem in der Buchungsbestätigung angegebenen oder zu einem später vom Vercharterer festgelegten Termin am vereinbarten Ort zu erfolgen. Bei starken Verunreinigungen, die nicht durch gewöhnlichen Gebrauch des Bootes entstanden sind (z.B. Flecken in den Polstermöbeln), behält sich der Vermieter vor eine zusätzlichen Reinigungsgebühr zu erheben, welche vorbehaltlich späterer Abrechnung aus der hinterlegten Kaution einbehalten wird gem. §4 dieser AGB.
(3) Bei Rückgabe des Bootes hat der Charterer im Schadens- oder Verlustfall des Mietobjekts und des Inventars eine Mängel- und Verlustliste zu erstellen, die er dem Vercharterer übergibt. Jegliche Mängel, Schäden oder Verluste müssen dem Vercharterer gemeldet werden.
(4) Bei der Rückgabe nimmt der Vermieter eine Überprüfung des Motors, des Hausbootes sowie des Inventars und der Ausrüstung vor. Diese Überprüfung auf Schäden und Verluste wird anhand einer Checkliste überprüft und festgestellt
(5) Für die vom Mieter zu vertretenden Schäden, fehlende Ausrüstungs- und Inventarteile sowie andere Mängel hat der Mieter eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die der Vermieter nach billigem Ermessen (§315 BGB) festsetzt und die von der hinterlegten Kaution in Abzug gebracht wird. Weitergehende Ersatzansprüche der Kunath, Annika und Schwaar, Tony GbR werden dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Bei verspäteter Rückgabe berechnet der Vermieter pauschalisiert folgende Vertragsstrafen:
- Rückgabe 30 bis 60 Min. nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: 50,- €
- Rückgabe 61 bis 120 Min. nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: 120,- €
- Rückgabe mehr als 120 Min. nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: 500,-€ Vertragsstrafe je angefangenen 24 h
(7) Wird durch die Überschreitung der Rückgabezeit eine Stornierung seitens des Vercharterer einer gebuchten Anschlussmiete nötig, haftet der Mieter für die entstandenen Ausfallkosten in voller Höhe.
§8 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Datenschutz, FAQ
(1) Gerichtsstand und sonstiger Erfüllungsort ist Berlin. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Solchen Falls wird die unwirksame Bestimmung ersetzt durch eine Regelung, die dem Zweck der ungültigen Regelung möglichst nahekommt.
(3) Sofern innerhalb des Internetangebotes auf www.float-boat.de die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (Namen, Adressen, Kontaktdaten etc.) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Daten dienen zur Abwicklung und Information der Buchungsanfrage, sowie des Buchungssystems und werden vertraulich behandelt. Angegebene persönlicher oder geschäftlicher Daten werden nicht an Dritte weiter gereicht. Die auf der Seite www.float-boat.de aufgeführten Antworten auf die FAQ sind verbindlicher Bestandteil dieser AGB. Der Charterer bestätigt, auch diese gelesen und verstanden zu haben. Bei ggf. konfligierenden Aussagen zwischen AGB und FAQ-Antworten gelten diejenigen in den AGB.
Stand: 11/2025